Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma " Richter LightAct Lichtbordüren", Inh. Frank Richter
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Richter
LightAct und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von
Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des
Käufers, die die Firma Richter LightAct nicht ausdrücklich
anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Richter LightAct und dem
Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem
Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der Firma Richter
LightAct schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Firma Richter LightAct sind freibleibend und
unverbindlich, es sei denn, dass die Firma Richter LightAct diese
ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Farb und Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Muster, Entwürfe Zeichnungen
sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Firma Richter
LightAct gehören, bleiben im Eigentum der Firma Richter LightAct und
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss
oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus
Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen
Risikobereich fallen, ist die Firma Richter LightAct berechtigt, den am
Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr
als 10% des bezifferten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung
des neuen Preises, ausübt.
(2) Die Preise der Firma Richter LightAct gelten „ab Werk“ sofern keine
abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten
sind nicht in dem Preis enthalten.
(3) Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur
Zahlung fällig.
(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung der Firma Richter LightAct in
Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät
der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch die Firma Richter LightAct bleibt vorbehalten.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, von der Firma Richter LightAct anerkannt wurden oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur
befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Kaufvertrag beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Falls die Firma Richter LightAct eine ausdrücklich vereinbarte Frist
nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer
ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der
schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der Firma Richter LightAct oder im
Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Firma Richter LightAct haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um
ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge der von der Firma Richter
LightAct zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den
Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Die Firma Richter LightAct haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach
den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von der Firma Richter
LightAct zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. Der Firma Richter LightAct ist ein Verschulden
seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug
nicht auf einer von der Firma Richter LightAct zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des
Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(5) Beruht der von der Firma Richter LightAct zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, haftet die Firma Richter LightAct nach den gesetzlichen
Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt ist.
(6) Beruht der Lieferverzug der Firma Richter LightAct auf einer
schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der
Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 10%
des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines
Lieferverzuges der Firma Richter LightAct bleiben unberührt.
(8) Die Firma Richter LightAct ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
§ 6 Gewährleistung/Haftung
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden,
offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer Sofort (§ 377 HGB) ab Ablieferung
des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der Firma Richter LightAct
zu rügen.
(2) Die Firma Richter LightAct ist nicht zur Gewährleistung
verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig
schriftlich gerügt hat. Soweit ein von der Firma Richter LightAct zu
vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig
schriftlich gerügt wurde, ist die Firma Richter LightAct - unter
Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der
Firma Richter LightAct aufgrund der gesetzlichen Regelung zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat der Firma Richter
LightAct für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des
Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Firma Richter LightAct
ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während
der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom
Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem
zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder hat der Firma Richter LightAct die Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels
kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
oder die Firma Richter LightAct die Nacherfüllung verweigert. Das Recht
des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu
den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Die Firma Richter LightAct haftet unbeschadet der Regelung in § 4
Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen
Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle
Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
sowie Arglist der Firma Richter LightAct, seiner gesetzlichen Vertreter
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Firma Richter LightAct bezüglich
der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die
Firma Richter LightAct allerdings nur dann, wenn das Risiko eines
solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
(6) Die Firma Richter LightAct haftet auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung
solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Firma Richter
LightAct haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem
Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Firma Richter
LightAct im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Firma Richter
LightAct ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Firma Richter LightAct behält sich das Eigentum an der Ware
(Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Auch
nach weiter Verkauf (verlängertes Eigentum)
(2) Der Käufer hat die Firma Richter LightAct von allen Zugriffen
Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen
Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Der Käufer hat der Firma Richter LightAct alle Schäden und Kosten zu
ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch
erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der Firma
Richter LightAct nicht nach, so kann die Firma Richter LightAct die
Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige
Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.
In der Pfändung der Vorbehaltssache durch die Firma Richter LightAct liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Firma Richter LightAct ist nach
Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf Verbindlichkeiten der Firma Richter LightAct - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
§ 8 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des
einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie
des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne
Einwilligung der Firma Richter LightAct abzutreten.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.